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   FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05   

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FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05 (https://dejure.org/2008,12058)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.10.2008 - 11 K 486/05 (https://dejure.org/2008,12058)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - 11 K 486/05 (https://dejure.org/2008,12058)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Trotz Einzelanweisung Ausführungen zur Büroorganisation, Ergänzung allgemeiner Ausführungen zur Fristenkontrolle und zum Postausgang nach Ablauf der Zweiwochenfrist, Ausnahmen vom Grundsatz der Darlegung der Büroorganisation

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist aufgrund eines sog. Büroversehens; Erfordernis der Darstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle bei Mißachtung einer Einzelanweisung durch eine ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Steuerberater; Büroversehen - Trotz Einzelanweisung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Trotz Einzelanweisung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist aufgrund eines sog. Büroversehens; Erfordernis der Darstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle bei Mißachtung einer Einzelanweisung durch eine ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 503
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05
    Die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters oder - wie hier - Rechtsanwalts erfordert grundsätzlich, dass Fristen im Fristenkontrollbuch erst aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266).

    Der erkennende Senat sieht sich weiter nicht im Widerspruch zum Urteil des X. Senats des BFH vom 7. Dezember 1988 (X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266).

    Die Prüfung der fristwahrenden Handlung anhand des Postausgangsbuches sei daher nicht deswegen entbehrlich, weil der Bevollmächtigte eine Weisung erteilt habe, den fristwahrenden Schriftsatz (mit der Post) zu versenden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266).

  • BFH, 14.10.1998 - X R 87/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05
    Der Antrag erfordert eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen innerhalb dieser Zweiwochenfrist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621 m.w.N.).

    Jeder Prozessbevollmächtigte muss durch seine Büroorganisation dafür Sorge tragen, dass die rechtzeitige Erledigung fristgebundener Sachen gewährleistet und insbesondere am Abend jedes Arbeitstages anhand eines Fristenkalenders überprüft wird (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621).

    Der Kläger versucht vielmehr, einen neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen - insbesondere zur Führung des Fristenkontrollbuchs und zur Postausgangskontrolle - seines Prozessbevollmächtigten nachzuschieben, nachdem das FA in seiner Klageerwiderung auf das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen hingewiesen hat (siehe hierzu BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621).

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03

    Wiedereinsetzung bei konkreter Einzelanweisung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05
    Es ist zwar anerkannt, dass ein Rechtsanwalt das Versehen bzw. die Versäumnis einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch eine konkrete Einzelanweisung mit der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet worden ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Februar 2003 VI ZB 38/02, BB 2003, 707; BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564 - jeweils m.w.N.).

    Dieser Sichtweise steht nicht das Urteil des XI. Senats des BFH vom 26. Februar 2004 (XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564) entgegen.

  • BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04

    Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05
    Fehlt es an derartigen Vorkehrungen, behält nach dem VI. Senat der Organisationsmangel seine Bedeutung für die Nichteinhaltung der Frist auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte dem Büropersonal eine konkrete Einzelanweisung zur Absendung des Schriftsatzes erteilt hat (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016).

    Das ist nach dem BFH aber gerade nicht der Fall, wenn die Weisung lediglich dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung jedoch darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016).

  • BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05
    Im Hinblick auf die Zweiwochenfrist ist der Vortrag, eine sonst zuverlässige Büroangestellte habe eine Einzelanweisung zur Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nicht befolgt, deshalb nicht ausreichend, um ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung auszuschließen (BFH-Beschluss vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192).

    Vielmehr hätte es auch bei Vorliegen einer solchen Einzelanweisung der Darstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle bedurft (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 22. April 2004 VII B 369/03 a.a.O.).

  • BGH, 11.02.2003 - VI ZB 38/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05
    Es ist zwar anerkannt, dass ein Rechtsanwalt das Versehen bzw. die Versäumnis einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch eine konkrete Einzelanweisung mit der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet worden ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Februar 2003 VI ZB 38/02, BB 2003, 707; BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.11.1991 - XI ZB 10/91

    Überwachung des Rechtsmittelauftrags - Zulässigkeit nachgereichten Vorbringens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05
    Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH-Beschlüsse vom 26. November 1991 XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; vom 7. Oktober 1997 XI ZB 23/97, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 278, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02

    Wiedereinsetzung; Büroversehen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05
    Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein sog. Büroversehen, muss er grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, insbesondere muss er vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden und wann bzw. wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 3. August 2001 VIII R 9/99, BFH/NV 2002, 43).
  • BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99

    Begründung eines FG-Urteils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05
    Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein sog. Büroversehen, muss er grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, insbesondere muss er vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden und wann bzw. wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 3. August 2001 VIII R 9/99, BFH/NV 2002, 43).
  • BFH, 03.08.2001 - VIII R 9/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05
    Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein sog. Büroversehen, muss er grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, insbesondere muss er vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden und wann bzw. wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 3. August 2001 VIII R 9/99, BFH/NV 2002, 43).
  • BFH, 05.08.1997 - VII B 74/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Absendung eines

  • BGH, 07.10.1997 - XI ZB 23/97

    Versäumung der Berufungsfrist durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten -

  • FG Düsseldorf, 22.05.2012 - 13 K 2265/11

    Erforderlichkeit der Kontrolle des Sendeberichtes bei Übersendung fristwahrender

    Dies gilt in der Regel auch dann, wenn eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax an das Gericht erteilt worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 5.8.1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 17.6.2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016; Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.10.2008 11 K 486/05, EFG 2009, 503; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 110 AO Rn. 291).

    Die Anweisung zur Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax kann ohne Schwierigkeiten institutionell überwacht werden, so dass die Fristüberschreitung hier letztlich darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax als erledigt vermerkt werden darf (vgl. zu dieser Abgrenzung die Ausführungen im BFH-Beschluss vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; 291; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 17.6.2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016 und Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.10.2008 11 K 486/05, EFG 2009, 503).

  • BFH, 30.07.2009 - VI R 56/08

    Wiedereinsetzung bei versäumter Klagefrist - Hinreichend substantiiertes

    Das FG wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 503 veröffentlichten Gründen als unzulässig ab.
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